Rechtliches

Während des Preisgarantiezeitraums bleibt der Netto-Energiekostenanteil (Beschaffungs- und Vertriebskosten) des Arbeitspreises für die Eigenverbrauchsmenge unverändert. Andere Preisbestandteile des Arbeitspreises, auch infolge neu eingeführter Steuern, Abgaben oder Umlagen sowie sonstiger staatlich veranlasster Mehrbelastungen, und der Grund- und Messpreis, mit Ausnahme der Kosten für Abrechnung, einschließlich Einbau und Betrieb des die Eigenverbrauchsmenge erfassenden Stromzählers, sind von der Preisgarantie ausgenommen. Weitere Details können Sie unserem Solarstrompaket - Teil B) Stromliefervertrag (ohne Reststrom-Option „Regionalstrom PV“), dort § 5, entnehmen.